Neuerungen in 2018, bei der Wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG

Für viele Kfz und Anhänger kein „Überziehen“
des Termins / keine Nachfrist mehr!


Ab 20. Mai 2018

  • Wiederkehrende Begutachtung spätestens
    im gelochten Kalendermonat
  • Dafür verlängerte Vorfrist von 3 Kalendermonaten

bei diesen Fahrzeugen

  • allen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen
  • allen Lkw über und auch unter 3,5 t hzG (Fahrzeugklassen N1, N2 und N3)
  • allen Omnibussen (Fahrzeugklassen M2 und M3)
  • Anhängern über 3,5 t hzG (Klassen O3 und O4)
  • Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit über 40 km/h

Übergangsregelung nur für Fahrzeuge mit Lochung Jänner bis Mai 2018

Vorübergehend verlängerte Nachfrist: Bei Lochung der Monate Jänner bis Mai 2018 in der Begutachtungsplakette:

  • Begutachtung darf auch noch in den vier Kalendermonaten nach der Lochung erfolgen


Verlängerte Vorfrist von 3 Monaten gilt erst ab 20. Mai 2018 und nicht rückwirkend!

  • Bis dahin gilt also die „alte“ Vorfrist von nur einem Monat

Übergangsregelung bei betroffenen Fahrzeugen

Tabelle der WKO zum Thema Pickerl

Weitere Neuerungen bei der Wiederkehrenden Begutachtung ab 20. Mai 2018:

Bei Feststellung eines schweren Mangels wird die weitere Benützung eines Fahrzeuges zeitlich konkret befristet:

  • Wie bisher gelten Fahrzeuge mit schweren Mängeln nicht als verkehrs- und betriebssicher, diese Mängel müssen bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden.
  • Zusätzlich wird die Nutzung des Fahrzeuges auf nur mehr zwei Monate ab der Überprüfung eingeschränkt, längstens natürlich bis zu der Frist, die sich aus der bisherigen Plakette ergibt.

Bei Feststellung eines schweren Mangels wird die weitere Benützung eines Fahrzeuges zeitlich konkret befristet:

  • Wie bisher gelten Fahrzeuge mit schweren Mängeln nicht als verkehrs- und betriebssicher, diese Mängel müssen bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden.
  • Zusätzlich wird die Nutzung des Fahrzeuges auf nur mehr zwei Monate ab der Überprüfung eingeschränkt, längstens natürlich bis zu der Frist, die sich aus der bisherigen Plakette ergibt.

Bei einem Mangel mit Gefahr in Verzug kann die Behörde die Zulassung des Fahrzeuges aufheben.

Bei folgenden Fahrzeugen muss das Gutachten der letzten Wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a-Gutachten) verpflichtend im Fahrzeug mitgeführt werden:

  • bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 (Omnibussen mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz)
  • bei Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 (Lkw über 3,5 t hzG)
  • bei Fahrzeugen der Klassen O3, O4 (Anhängern über 3,5 t hzG)
  • und bei hauptsächlich im gewerblichen Kraftverkehr auf öffentlichen Straßen genutzten Zugmaschinen der Fahrzeugklasse T5 auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h

Bei allen anderen Fahrzeugen keine Änderung der Toleranzfrist

Keine Änderung der Toleranzfrist

  • 1 Monat davor – gelochtes Monat - 4 Monate Nachfrist


bei diesen Fahrzeugen:

  • Kraftfahrzeugen der Klasse M1 (Pkw), ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge
  • Zugmaschinen und Motorkarren ≤ 40 km/h
  • Selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Transportkarren ≤ 40km/h
  • Anhängern ≤ 3,5 t hzG
  • Landwirtschaftlichen Anhängern > 40 km/h
  • Landwirtschaftlichen Anhängern ≤ 40 km/h
  • Fahrzeugen der Klasse L (Mofas, Motorräder udgl.)
  • Historischen Fahrzeugen (Entsprechende Eintragung im Genehmigungsdokument und im Zulassungsschein erforderlich)

Die neuen Intervalle und Toleranzregelungen bei der Wiederkehrenden Begutachtung (1)

Tabelle zu den neuen Pickerl Intervallen 1

Die neuen Intervalle und Toleranzregelungen bei der Wiederkehrenden Begutachtung (2)

Tabelle zu den neuen Pickerl Intervallen 2